Landessatzung des Landesverbands BÜNDNIS DEUTSCHLAND BERLIN in der Fassung vom 06.05.2023
Abschnitt A – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Aufgabe
(1) Der Landesverband führt den Namen Bündnis Deutschland Landesverband Berlin. Regelungen über Namen der Gliederungen trifft der Landesverband im Einvernehmen mit den Gliederungen, soweit diese nicht durch die Satzung vorgegeben sind. Sitz des Landesverbandes ist Berlin.
(2) Der Landesverband umfasst geografisch das Land Berlin.
(3) Die Mitglieder des Landesverbandes haben es sich zur Aufgabe gemacht, das öffentliche Leben in unserem Land demokratisch, freiheitlich, sozial und unter Achtung des Rechts zu gestalten. Es soll fried- und respektvoll darauf hingewirkt werden, dass Deutschland und seine Bürger zukunftssichere Perspektiven in allen durch die Politik beeinflussbaren Bereichen erhalten und in Sicherheit und Wohlstand leben können.
Abschnitt B – Gliederungen
§ 2 Gliederungen des Landesverbandes
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände.
(2) Die Kreisverbände gliedern sich in Ortsverbände.
§ 3 Kreisverbände
(1) Die Kreisverbände umfassen geografisch die jeweiligen Verwaltungsbezirke des Landes Berlin.
(2) Die Kreisverbände bilden die kleinste selbstständige Organisation im Landesverband mit eigener Kassenführung. Sie werden durch den Landesvorstand eingerichtet. Weitere Verfahrensweisen richten sich sinngemäß nach den Maßgaben der Bundessatzung.
(3) Kreisverbände haben insbesondere die Aufgabe:
1. die Zusammenarbeit zwischen dem Landesverband und den Ortsverbänden zu fördern;
2. die regionalpolitischen Zielsetzungen zu erarbeiten und zu vertreten;
3. im Einvernehmen mit dem Landesverband den vorpolitischen Raum zu bedienen.
(4) Organe der Kreisverbände sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
(5) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ des Kreisverbandes. Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Der Landesvorsitzende ist an Kreisparteitagen ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt, sofern ihm ein solches nicht als Mitglied zusteht. Der Kreisparteitag ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einzuberufen.
(6) Ein außerordentlicher Kreisparteitag muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird:
1. durch 1/20 der Mitgliederzahl mit unterzeichneten Anträgen oder
2. wenn der Landesvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(7) Der Kreisparteitag hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über alle den Kreisverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Behandlung politischer Themen;
2. Entgegennahme der Jahresberichte und des Arbeitsberichtes des Kreisvorstandes sowie dessen Entlastung;
3. Wahl der Mitglieder des Kreisvorstandes.
(8) Der Kreisparteitag besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes.
(9) Der Kreisvorstand besteht aus
1. dem Kreisvorsitzenden;
2. bis zu zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden;
3. dem Kreisschatzmeister;
4. dem stellvertretenden Kreisschatzmeister;
5. bis zu drei Beisitzern.
Die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder des Landesvorstandes können beratend an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
(10) Der Kreisvorstand beruft eines seiner Mitglieder zum Kreismitgliederbeauftragten.
(11) Dem Kreisvorstand obliegt insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisparteitages;
2. die Vertretung des Kreisverbandes nach innen und außen;
3. die Behandlung dringlicher politischer Themen;
4. die Förderung Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Kreisverbandes, sofern der Landesverband nichts anderes regelt;
5. die mit dem Landesvorstand vereinbarte Medien- und Öffentlichkeitsarbeit auf Kreisebene;
6. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und die Behandlung organisatorischer Maßnahmen;
7. die regionale Betreuung der Ortsverbände.
§ 4 Ortsverbände
(1) Ein Ortsverband soll ein geografisch und demografisch als sinnvoll bemessenes Gebiet innerhalb eines Kreisverbandes umfassen. Der Kreisvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesvorstand über die Gründung der Ortsverbände und deren Zuschnitt. Der Kreisvorstand hat im Einvernehmen mit dem Landesvorstand das Recht, den Zuschnitt der Ortsverbände neu zu bemessen.
(2) Ortsverbände wirken insbesondere basisorientiert im vorpolitischen Raum.
(3) Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste politische Organ des Ortsverbandes und wird als solche abgehalten. Der Landesvorsitzende, der Kreisvorsitzende und der Mitgliederbeauf-tragte des Kreisverbandes sind an Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teilnahmebe-rechtigt, sofern ihnen ein solches nicht als Mitglied zusteht. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen vom Ortsvorstand einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über alle den Ortsverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und Behandlung politischer Themen;
2. Entgegennahme der Jahresberichte und des Arbeitsberichtes des Ortsvorstandes so-wie dessen Entlastung;
3. Wahl der Mitglieder des Ortsvorstandes.
(6) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes.
(7) Der Ortsvorstand besteht aus
1. dem Ortsvorsitzenden;
2. einem stellvertretenden Ortsvorsitzenden;
3. dem Ortsschatzmeister, sofern die Kassenführung durch den Kreisvorstand übertragen wurde;
4. dem stellvertretenden Ortsschatzmeister;
5. bis zu zwei Beisitzern.
Die dem Ortsverband angehörenden Mitglieder des Kreisvorstandes und der Mitgliederbeauftragte des Kreisvorstandes nehmen beratend an den Sitzungen des Ortsvorstandes teil.
(8) Dem Ortsvorstand obliegt insbesondere
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
2. die Vertretung des Ortsverbandes nach innen und außen;
3. die Behandlung dringlicher politischer Themen;
4. die Förderung Pflege der Beziehungen zum vorpolitischen Raum im Bereich des Ortsverbandes, sofern der Kreisverband nichts anderes regelt;
5. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Ortsverbandes und die Behandlung organisatorischer Maßnahmen.
Abschnitt C – Organe
§ 5 Landesparteiorgane
Organe des Landesverbandes sind
1. der Landesparteitag;
2. der Kleine Landesparteitag;
3. der Landesvorstand;
§ 6 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbandes.
(2) Solange der Landesverband weniger als 500 Mitglieder aufweist, werden Landesparteitage als Mitgliederparteitage durchgeführt. Bei höheren Mitgliederzahlen sind Landesparteitage als Delegiertenparteitage durchzuführen.
(3) Mitglieder des Landesvorstandes, die keine Delegierten sind, sind qua Amt Mitglieder des Delegiertenparteitages ohne Stimmrecht.
(4) Dem Landesparteitag als Delegiertenparteitag gehören stimmberechtigt an:
Bis zu 300 Delegierte aus allen Kreisverbänden nach folgendem Schlüssel:
Jeder Kreisverband wird zunächst mit einem Grundmandat berücksichtigt. Die restlichen De-legierten werden auf die Kreisverbände nach dem d’Hondt-Verfahren verteilt. Maßgeblich für die Verteilung der Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen, die zum 1. Januar des jeweiligen Jahres vor dem Landesparteitag (Stichtag) der Zentralen Mitgliederkartei gemeldet sind und für die der satzungsgemäße Beitrag an den Landesverband bis zum Stichtag entrichtet wor-den ist. Sofern diese Mitgliederzahl nicht erhoben werden kann, ist die Mitgliederzahl maß-geblich, die zum Datum der Einladung zum Landesparteitag vorliegt.
Es soll eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten gewählt werden.
Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für jeweils zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie müssen selbst Mitglied der Partei sein. Die Kreisverbände haben die Ergebnisse von Delegiertenwahlen unverzüglich dem Landesvorstand zu melden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer besitzt einfaches Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(5) Den Meldungen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag durch die Geschäftsstelle oder den Vorstand des entsendenden Gebietsverbandes ist ein Wahlprotokoll beizufügen, das mindestens folgende Angaben enthält:
1. Ort und Zeit der Wahl;
2. Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
3. Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen;
4. Feststellung des Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen Delegierten und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.
(6) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Landesvorstand einberufen. Der Landesparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfrist einberufen werden, wenn ein Drittel der dem Landesverband angehörenden Kreisverbände dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt. Die Ladungsfrist zum Landesparteitag beträgt zwei Wochen. Die Einladung zum Landesparteitag muss die vom Landesvorstand vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sowie den Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit beinhalten.
(7) Ein außerordentlicher Landesparteitag muss darüber hinaus unverzüglich einberufen wer-den, wenn dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird
1. von mindestens fünf Kreisverbänden oder,
2. durch 1/20 der Mitgliederzahl mit unterzeichneten Anträgen oder
3. wenn der Landesvorstand es mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
§ 7 Zuständigkeit des Landesparteitages
(1) Der Landesparteitag beschließt als oberstes Parteiorgan des Landesverbandes über die Grundsätze und Leitlinien des Landesverbandes sowie über das Parteiprogramm des Landesverbandes. Diese beschlossenen politischen Leitgedanken sind Arbeitsgrundlage für alle Parteiuntergliederungen, Fraktionen und Regierungen unter Beteiligung von Bündnis Deutschland auf Landesebene.
(2) Der Landesparteitag wählt in getrennten Wahlgängen den Landesvorstand und für die Dauer von zwei Jahren, auf Vorschlag des Landesvorsitzenden, den Generalsekretär.
(3) Der Landesparteitag wählt Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Landesschiedsgerichts nach den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt die Berichte des Landesvorstandes, insbesondere den Re-chenschaftsbericht der Partei, sowie der Fraktion von Bündnis Deutschland im Abgeordneten-haus von Berlin entgegen.
(5) Der Landesparteitag beschließt über die Landessatzung und ihre Änderungen sowie alle Nebenordnungen dieser Satzung.
(6) Der Landesparteitag wählt bis zu drei, jedoch mindestens zwei Rechnungsprüfer nach den Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes.
§ 8 Kleiner Landesparteitag
(1) Der Kleine Landesparteitag setzt sich zusammen aus:
1. den Delegierten der Kreisverbände;
2. den Mitgliedern des Landesvorstandes;
3. dem Koordinator der Landesfachausschüsse.
(2) Jeder Kreisverband entsendet je angefangene 20 Mitglieder, die bei ihm geführt werden, einen Delegierten. Diese sind gesondert durch den Kreisparteitag zu wählen. Es soll eine gleiche Anzahl von Ersatzdelegierten gewählt werden.
Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für jeweils zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie müssen selbst Mitglied der Partei sein. Die Kreisver-bände haben die Ergebnisse von Delegiertenwahlen unverzüglich dem Landesvorstand zu melden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer besitzt einfaches Stimmrecht. Eine Stimmrechts-übertragung ist nicht zulässig.
(3) Die dem Landesverband zugehörigen Mitglieder
1. des Europäischen Parlamentes,
2. des Deutschen Bundestages,
3. des Abgeordnetenhauses von Berlin,
4. des Senats von Berlin
nehmen an den Sitzungen des Kleinen Landesparteitages mit beratender Stimme teil, sofern sie ihm nicht nach Absatz 1 angehören.
(4) Der Kleine Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Landesvorstand einberufen. Er muss binnen zwei Wochen einberufen werden, wenn dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung von mindestens fünf Kreisverbänden durch Beschluss ihrer Vorstände beantragt wird.
(5) Jedes Mitglied von Bündnis Deutschland, das im Landesverband organisiert ist, hat das Recht, Sachanträge an den Kleinen Landesparteitag zu richten. Solche Anträge bedürfen der Unterstützungsunterschrift von mindestens 40 Mitgliedern und einer Begründung.
§ 9 Aufgaben des Kleinen Landesparteitages
(1) Der Kleine Landesparteitag hat nachfolgende Aufgaben:
1. Wahrnehmung der dem Landesparteitag nach § 8 obliegenden Aufgaben, sofern deren Erledigung einer sofortigen Entscheidung bedarf und sofern § 9 des Parteiengesetzes nicht entgegensteht.;
2. Ergänzende Beschlussfassung zum Landesparteitag über die Grundsätze und Richtlinien des Landesverbandes sowie alle Angelegenheiten von politischer Bedeutung;
3. Vorschlag der Kandidaten von Bündnis Deutschland für die Wahl der Mitglieder des Senats von Berlin.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 können im Nachgang durch den Landesparteitag bestätigt oder revidiert werden.
§ 10 Zusammensetzung des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand als Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Landesvorsitzenden
2. bis zu zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden;
3. dem Landesschatzmeister;
4. dem stellvertretenden Landesschatzmeister;
5. bis zu vier Beisitzern;
6. dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin qua Amt, sofern er Mitglied von Bündnis Deutschland ist;
7. dem Regierenden Bürgermeister von Berlin qua Amt, sofern er Mitglied von Bündnis Deutschland ist;
8. dem Vorsitzenden der Fraktion von Bündnis Deutschland im Abgeordnetenhaus von Berlin qua Amt;
9. den Ehrenvorsitzenden qua Amt.
(2) Der Landesvorstand bestimmt ein Landesvorstandsmitglied zum Mitgliederbeauftragten. Für diesen gelten die Regelungen der Bundessatzung entsprechend. Personalunion ist zulässig.
(3) Dem Generalsekretär steht ohne Stimmrecht ein ständiges Teilnahme- und Rederecht bei den Landesvorstandssitzungen zu.
(4) Zur Durchführung der Landesvorstandsbeschlüsse und zur laufenden politischen und organisatorischen Geschäftsführung der Partei besteht das Präsidium aus
1. dem Landesvorsitzenden;
2. den stellvertretenden Landesvorsitzenden;
3. dem Landesschatzmeister oder dessen Stellvertreter;
4. mit beratender Stimme der Generalsekretär;
5. mit beratender Stimme der Landesgeschäftsführer.
(5) Weitere Verfahrensweisen richten sich sinngemäß nach der Bundessatzung.
§ 11 Zuständigkeit des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitages durch und koordiniert die Erledigung politischer und organisatorischer Aufgaben des Landesverbandes und der Untergliederungen. Er ist zudem zuständig für die Genehmigung der Satzungen der Kreisverbände und hat diese aktiv zu fördern.
(2) Der Landesvorstand ist, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand, für die Berufung, An-stellung und Entlassung des Landesgeschäftsführers und die Ausgestaltung des Beschäfti-gungsverhältnisses zuständig. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren. Die Verlängerung der Anstellungszeit ist möglich. Wird ein Mit-glied des Landesvorstandes als Landesgeschäftsführer berufen, endet die Amtszeit als Mit-glied des Landesvorstandes. Übrige Anstellungsmaßnahmen richten sich nach der Bundes-satzung.
(3) Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussfassung über die Etats, den Jahresabschluss, die Finanzplanung sowie die Unterstützung des Bundesverbandes bei der Erstellung des vom Parteiengesetz vorgeschriebenen Rechenschaftsberichtes.
(4) Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung für Landesthemen Landesfachausschüsse, Projektgruppen und Fachkonferenzen einrichten, in denen auch mitwirken darf, wer nicht Bündnis Deutschland angehört. Der Landesvorstand bestimmt ihre Aufgaben. Der Landesvorstand erlässt für die Arbeit dieser Fachausschüsse eine Geschäftsordnung. Diese Fachausschüsse legen dem Landesvorstand ihre Arbeitsergebnisse vor.
(5) Der Landesvorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Finanzwirtschaft des Landesverbandes.
(6) Für die Verwaltung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes, die Führung der laufen-den, regelmäßig wiederkehrenden Kassengeschäfte, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben, die laufende Rechnungskontrolle und die Buchführung ist der Landesschatzmeister zuständig.
(7) Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes müssen ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Landesverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Landesschatzmeister hat die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Landesvorstand erstellt einen Haushaltsplan zum Zwecke der Finanzplanung vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres.
(8) Der Finanzbericht des Landesverbandes wird einschließlich gesetzlicher Rechenschaftsberichte vom Landesschatzmeister jährlich auf dem Landesparteitag dargelegt.
(9) Scheidet der Generalsekretär vor Ende seiner regulären Amtszeit aus dem Amt, so kann der Landesvorstand auf Vorschlag des Landesvorsitzenden einen neuen Generalsekretär kommissarisch berufen. Diese Berufung endet spätestens mit einer ordentlichen Wahl während des nächsten Landesparteitages.
(10) Der Landesvorstand kann einen früheren Landesvorsitzenden mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag eines Mitglieds des Landesvorstandes zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Er-nennung gilt grundsätzlich auf Lebenszeit, sofern der Landesvorstand die Ernennung nicht aberkennt.
§ 12 Eingriffsrechte des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand kann im dringenden Parteiinteresse die Organe der Gliederungen einberufen.
(2) Er kann Kreisvorstände und Ortsvorstände, die in erheblichen Maße gegen die Landessat-zung oder die Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane verstoßen oder die in grober Weise die ihnen obliegenden Aufgaben vernachlässigen, ihrer Ämter einstweilen entheben und sie vorläufig durch Beauftragte ersetzen.
(3) Eine nach Absatz 2 getroffene Maßnahme bedarf der Bestätigung durch den Kleinen Lan-desparteitag, die binnen zwei Monaten herbeizuführen ist. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn der Kleine Landesparteitag die Bestätigung versagt. Im Falle der Bestätigung hat der nächste Landesparteitag endgültig zu entscheiden.
§ 13 Haftung
(1) Die nachgeordneten Gliederungen der Partei auf allen Organisationsstufen haften gegen-über dem Landesverband im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von dem Präsi-denten oder dem Präsidium des Deutschen Bundestages oder einer gesetzlich sonst zustän-digen Stelle gegen die Partei ergriffen werden.
(2) Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderungen der nachgeordneten Gliederungen verrechnen.
(3) Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber den nachgeordneten Gliederungen der Partei für den daraus entstehenden Schaden.
§ 14 Aufgaben des Generalsekretärs
(1) Der Generalsekretär unterstützt den Landesvorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er führt im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden die Geschäfte der Partei.
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind
1. die Koordinierung der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbände des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Gliederungen;
2. die Koordinierung der von der Landespartei und den nachgeordneten Gliederungen herausgegebenen Publikationen;
3. die inhaltliche Abstimmung mit den Vorsitzenden der Kreisverbände.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen sind die nachgeordneten Gebietsverbände und Gliederungen an die Weisung des Generalsekretärs gebunden.
(4) Der Generalsekretär hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände und nachgeordneten Gliederungen teilzunehmen. Ihm ist jederzeit Rederecht zu gewähren.
Abschnitt D – Finanzen
§ 15 Beiträge und Mandatsträgerabgaben
(1) Über die Verteilung aller Einnahmen des Landesverbandes nach § 6 Absatz 2 der Beitrags- und Finanzordnung beschließt der Landesparteitag mit Zweidrittel-Mehrheit.
(2) Der Landesverband erhebt über die in § 4 der Beitrags- und Finanzordnung geregelten Mandatsträgerabgaben hinaus keine Sonderbeiträge von Mandatsträgern auf Landes- oder Bundesebene.
(3) Für Amts- und Mandatsträger der Bezirke können die Kreisverbände in ihrer Satzung in eigener Verantwortung festlegen, ob und in welcher Höhe Sonderbeiträge zu leisten sind.
Abschnitt E – Wahlen
§ 16 Wahlgrundsätze
(1) Wahlen von Vorständen, Delegierten und Kandidaten für öffentliche Wahlämter sind ge-heim. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Wahlen und Abstimmungen bei Versammlungen können auch auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern das Parteiengesetz und die Wahlgesetze des Bundes und des Landes Berlin dem nicht entgegenstehen.
§ 17 Aufstellung von Kandidaten
(1) Die Aufstellung der Landesliste für die Wahlen zum
1. Europäischen Parlament,
2. Deutschen Bundestag,
3. Abgeordnetenhaus von Berlin
erfolgt durch die Landesvertreterversammlung.
(2) Die Aufstellung der Wahlkreisvorschläge für die Wahlen zum Deutschen Bundestag erfolgt durch Wahlkreisversammlungen.
(3) Soweit nicht anders geregelt oder beschlossen, obliegt den Kreisparteitagen die Wahl der Kandidaten von Bündnis Deutschland
1. für das Abgeordnetenhaus von Berlin in den Wahlkreisen der Bezirke;
2. für die Bezirkslisten, soweit solche beschlossen werden;
3. für die Bezirksverordnetenversammlungen;
4. die den Fraktionen von Bündnis Deutschland in den Bezirksverordnetenver-sammlungen zur Wahl zu Mitgliedern eines Bezirksamts vorgeschlagen wer-den.
§ 18 Landesvertreterversammlung
Der Landesvertreterversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
1. Wahl des Versammlungsleiters sowie von zwei stellvertretenden Versamm-lungsleitern, von denen einer zugleich Schriftführer ist;
2. Wahl der für die Durchführung erforderlichen Kommissionen;
3. Wahl von zwei Teilnehmern, die zusammen mit dem Versammlungsleiter die gemäß §§ 27 Absatz 5, 21 Absatz 6 BWahlG erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen gegenüber dem Landeswahlleiter abgeben;
4. Bestimmung der Bewerber und deren Reihenfolge auf der Landesliste gemäß § 6 BWahlG in geheimer Wahl;
5. Wahl einer Vertrauensperson und ihres Stellvertreters gemäß §§ 27 Absatz 5, 22 BWahlG bzw. § 9 Absatz 6 EuWG;
6. Bestimmung der Bewerber und deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Ersatzbewerber können bestimmt werden.
§ 19 Zusammensetzung der Landesvertreterversammlung
(1) Die Landesvertreterversammlung besteht aus Delegierten, die von den Wahlkreisver-sammlungen geheim und in einem Wahlgang in einfacher Gesamtwahl gewählt werden.
(2) Die Wahlkreisversammlungen wählen auf je angefangene 50 in einem Wahlkreis zu der betreffenden Wahl in Berlin wahlberechtigten Mitglieder von Bündnis Deutschland einen Dele-gierten. Die Landesgeschäftsstelle stellt in Zusammenarbeit mit den Kreisverbänden die für die Wahl der Delegierten durch die Wahlkreisversammlungen maßgebliche Zahl der Mitglieder auf der Grundlage der Zentralen Mitgliederkartei fest. Maßgebender Stichtag ist das vorletzte Quartalsende vor Beginn des für die Delegiertenwahl bestimmten Zeitraums. Der Landesvorstand bestimmt unter Berücksichtigung von § 21 Absatz 3 BWahlG einerseits und § 19 BWahlG anderseits bzw. von §10 Absatz 3 EuWahlG einen angemessenen Zeitraum, in welchem die Wahlen der Delegierten für die Landesvertreterversammlung durchzuführen sind. Nach Ablauf der gesetzten Frist kann ohne Rücksicht darauf, ob in allen Wahlkreisen Vertreter gewählt worden sind, die Landesvertreterversammlung durchgeführt werden.
§ 20 Einberufung der Landesvertreterversammlung
(1) Die Landesvertreterversammlung wird von dem Landesvorsitzenden schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Maßge-bend für die Rechtzeitigkeit der Ladung ist deren Absendung. Einer Ladung bedarf es nicht, wenn sich die Landesvertreterversammlung auf einen bestimmten Tag vertagt. Ein Mangel in der Ladung eines Delegierten ist unbeachtlich, wenn er zu der Landesvertreterversammlung erschienen ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Landesvertreterversammlung ist öffentlich. Rederecht haben nur die Mitglieder der Landesvertreterversammlung und Bewerber. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Dem Landesvorsit-zenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Landesvorstandes ist, auch wenn sie nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gästen kann das Wort erteilt werden.
(3) Auf die Landesvertreterversammlung finden im Übrigen die für den Landesparteitag geltenden Satzungsbestimmungen entsprechend Anwendung.
§ 21 Wahl der Landesliste
(1) Die Wahl der Bewerber erfolgt nach der Reihenfolge der Listenplätze als Einzelwahl bzw. in verbundener Einzelwahl gemäß der formalen Regelung dieser Satzung bzw. der Bundes-satzung und deren Nebenordnungen. Abweichend hiervon gilt für die Wahl der Landesliste: Wird bei einem Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Hierbei ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter der Versammlung zu ziehende Los.
(2) Der Landesvorstand kann der Landesvertreterversammlung einen Vorschlag für die Besetzung der Landesliste als Empfehlung unterbreiten.
§ 22 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis Deutschland, die in dem jeweiligen Wahlgebiet (Wahlkreis) wahlberechtigt sind.
(2) Wählbar als Delegierte zu einer Wahlkreisversammlung, die als Delegiertenversammlung stattfindet, sind Mitglieder von Bündnis Deutschland, die im jeweiligen Wahlkreis wahlberech-tigt sind. Wählbar als Delegierte zur Landesvertreterversammlung sind nur Mitglieder von Bündnis Deutschland, die im Land Berlin zur Wahl wahlberechtigt sind.
§ 23 Wahlkreisversammlung
(1) Die Wahlkreisversammlung besteht entweder aus den im Wahlkreis stimmberechtigten Mitgliedern von Bündnis Deutschland (Mitgliederversammlung) oder aus Delegierten, die auf Ortsverbandsebene von den im Wahlkreis stimmberechtigten Mitgliedern von Bündnis Deutschland gewählt werden (Delegiertenversammlung).
(2) Die Wahl der Versammlungsart nach Abs. 1 ergibt sich für das Gebiet eines Kreisverban-des aus seiner Satzung. Erstreckt sich bei einer Bundestagswahl das Wahlkreisgebiet über das Gebiet mehrerer Kreisverbände, deren Satzungen verschiedene Versammlungsarten vorsehen, so bestimmt sich die Versammlungsart nach der Satzung desjenigen Verbandes, der die meisten Stimmberechtigten in die Wahlkreisversammlung entsendet. Soweit die nach Satz 1 bzw. Satz 2 maßgebliche Satzung keine Regelungen über die Durchführung der Wahlkreis-versammlung enthält, gelten deren Regelungen über die Durchführung des Kreisparteitages entsprechend.
(3) Findet die Wahlkreisversammlung als Delegiertenversammlung statt, so entfällt auf je angefangene 25 Mitglieder eines Ortsverbandes ein Delegierter. Im Übrigen gilt die grundsätzli-che Verfahrensordnung dieser Satzung entsprechend.
(4) Die Wahlkreisversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Wahl des Leiters der Versammlung sowie von zwei stellvertretenden Leitern, von denen einer zugleich Schriftführer ist sowie weiteren nach den Wahlord-nungen nötigen Personen;
2. Wahl der für die Durchführung der Wahlkreisversammlung erforderlichen Kommissionen;
3. Wahl von zwei Teilnehmern, die zusammen mit dem Leiter der Versammlung die gemäß § 21 Absatz 6 BWahlG erforderliche eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Kreiswahlleiter abgeben;
4. Bestimmung des Bewerbers für den Wahlkreis;
5. Wahl einer Vertrauensperson und ihres Stellvertreters gemäß § 22 BWahlG;
6. Wahl der Delegierten für die Landesvertreterversammlung.
(5) Der Landesvorsitzende benennt für jeden Wahlkreis einen Beauftragten für die Einberu-fung der Wahlkreisversammlung sowie der Versammlungen nach § 24. Der Beauftragte kann sich für die Einberufung der Versammlungen nach § 24 vertreten lassen, insbesondere durch die jeweiligen Ortsvorsitzenden.
§ 24 Wahl der Wahlkreisversammlung als Delegiertenversammlung
(1) Die Wahl der Delegierten für die Wahlkreisversammlung erfolgt in den Ortsverbänden. Stimmberechtigt sind alle zu der Bundestagswahl in Berlin wahlberechtigten Mitglieder des Ortsverbandes, sofern sie im Wahlkreis wohnen, sowie alle sonstigen nicht dem Ortsverband angehörenden, in Berlin wahlberechtigten Mitglieder von Bündnis Deutschland, sofern sie im Bereich des Ortsverbandes und damit im Wahlkreis wohnen; zum Delegierten kann nur ge-wählt werden, wer im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Für die Feststellung der Stimmberechti-gung gilt § 20 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung entsprechend. Bestehen in Wahlkreisen keine Ortsverbände, geht die Regelung auf die Kreisverbände über.
(2) Die Versammlung zur Wahl der Delegierten für die Wahlkreisversammlung wird von dem Beauftragten des Landesvorsitzenden bzw. dessen Vertreter nach § 23 Absatz 5 im Benehmen mit dem Ortsvorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Versammlung wird von dem Ortsvorsitzenden geleitet, ersatzweise von einem zu wählenden Versammlungsleiter. Sie ist parteiöffentlich. Dem Kreisvorsitzenden ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(3) Die Wahl der Delegierten erfolgt geheim und in einem Wahlgang in einfacher Gesamtwahl.
(4) Erstreckt sich bei einer Bundestagswahl das Wahlkreisgebiet über das Gebiet mehrerer Kreisverbände, so gilt ergänzend:
1. Sieht die Satzung eines Kreisverbandes die Aufstellung von Delegierten vor, so führen Ortsverbände, deren Gebiet sich auf mehrere Bundestagswahlkreise er-streckt, für jeden Wahlkreis eine eigenständige Vertreterversammlung der je-weils Stimmberechtigten durch.
2. Sieht die Satzung eines Kreisverbandes die Durchführung einer Mitgliederversammlung vor, findet die Wahlkreisversammlung für einen Teil des Kreisver-bandes jedoch gemäß § 22 Absatz 2 als Delegiertenversammlung statt, so er-folgt die Wahl der Delegierten für alle hiervon betroffenen Stimmberechtigten in einer gemeinsamen Versammlung (fiktiver Ortsverband). Die Versammlung wird von dem Beauftragten des Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und von einem zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
§ 25 Einberufung der Wahlkreisversammlung
Die Einberufung der Wahlkreisversammlung erfolgt durch den Beauftragten des Landesvorsit-zenden im Benehmen mit den betroffenen Kreisvorsitzenden. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 26 Wahl der Wahlkreisbewerber
(1) Die Wahl des Wahlkreisbewerbers erfolgt geheim und nach Maßgabe dieser Landessatzung. Abweichend hiervon gilt: Wird bei einem Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchs-ten Stimmenzahl. Hierbei genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem Leiter der Ver-sammlung zu ziehende Los.
(2) Die Wahlkreisversammlung ist öffentlich. Rederecht haben nur die Stimmberechtigten und die Bewerber. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Dem Landesvorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Landesvorstandes sowie den Kreisvorsitzenden der beteiligten Kreisverbände ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Den nicht stimmberechtigten Mitgliedern der beteiligten Kreisverbände sowie Gästen kann das Wort erteilt werden.
(3) Der Landesvorstand und der oder die beteiligten Kreisvorstände können der Wahlkreisver-sammlung einen Wahlvorschlag als Empfehlung unterbreiten.
(4) Auf die Wahlkreisversammlung finden im Übrigen die für den Landesparteitag geltenden Satzungsbestimmungen entsprechend Anwendung.
§ 27 Wahl zum Europäischen Parlament
Für die Wahlen der Kandidaten zum Europäischen Parlament gelten die vorgenannten Verfahrensordnungen entsprechend. Abweichend von § 22 richten sich Stimmberechtigung und Wählbarkeit zum Delegierten danach, ob die Mitglieder von Bündnis Deutschland in Berlin zur Europawahl als Deutsche oder gemäß § 6 Absatz 3 EuWahlG als Unionsbürger wahlberech-tigt sind. §§ 19, 23 bis 25 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundestagswahlkreise die Kreisverbände treten und an die Stelle der Beauftragten des Landesvorsitzenden die Kreisvorsitzenden treten.
§ 28 Versammlungsleiter
Die Schulung von Mitgliedern, die sich bereit erklären, als ständige Versammlungsleiter für verschiedene Versammlungen zur Verfügung zu stehen, wird durch den Landesverband organisiert.
Abschnitt F – Gremien
§ 29 Landesschiedsgericht
Das Landesschiedsgericht wird durch den Landesparteitag gewählt. Die Zusammensetzung, die Verfahrensweisen über die Wahl und die Amtszeit und Aufgaben des Landesparteischiedsgerichtes regelt die Bundessatzung.
§ 30 Landesfachausschüsse
(1) Der Landesvorstand beschließt die Bildung und den inhaltlichen Zuschnitt von Landesfachausschüssen. Ein so eingesetzter Landesfachausschuss bleibt bis zur Neuwahl des Lan-desvorstands oder bis zu seiner Auflösung im Amt und wird anschließend neu konstituiert.
(2) Die Auflösung von Landesfachausschüssen kann der Landesvorstand mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen. Vor der Beschlussfassung ist der Vorsitzende oder einer seiner Stell-vertreter des betroffenen Landesfachausschusses vom Landesvorstand zu hören. Der Auflösungsbeschluss ist zu begründen.
(3) Aufgabe der Landesfachausschüsse ist es, programmatische Aussagen der Partei zu Landesthemen zu entwickeln und den Landesvorstand sachverständig zu beraten. Ihre Tätigkeit richtet sich nach einer vom Landesvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung, die die Einzelheiten über Zusammensetzung, Einberufung, Geschäftsführung, Beschlussfähigkeit und Stimmrechte, Bildung, Vorsitz und Vertretung, Amtszeit, Abberufung und Organisation der Arbeit regelt.
(4) Die Landesfachausschüsse können in eigener Verantwortung mit anderen Landesfachausschüssen des Landesverbandes Arbeitsgruppen bilden.
§ 31 Landesprogrammkommission
(1) Die Landesprogrammkommission besteht, soweit vorhanden, aus einem vom Landesvor-stand und einem von der Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin benannten Mitglied sowie dem Koordinator und den Vorsitzenden der Landesfachausschüsse. Die Landesprogrammkommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
(2) Die Landesprogrammkommission hat die Aufgabe, auf Basis der Arbeit der Landesfachausschüsse, dem Landesparteitag Vorschläge und Entwürfe zum Landesparteiprogramm zu unterbreiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer bei den Abstimmungen anwesenden Mitglieder. Minderheitenvoten mit mindestens einem Viertel der Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder sind zu protokollieren.
(3) Das Ergebnis ist von der Landesprogrammkommission auf dem Landesparteitag vorzustellen.
Abschnitt G – Sonstiges
§ 32 Satzungsänderungen und Salvatorische Klausel
(1) Über Änderungen dieser Satzung entscheidet der Landesparteitag mit Zweidrittel-Mehrheit.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der Satzung im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt.
(3) Soweit diese Satzung keine Regelung oder eine mit der Bundessatzung kollidierende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und ihrer Nebenordnungen. Im Übrigen findet die Bundessatzung Anwendung, sofern die Landessatzung keine Regelung vorsieht.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung und spätere Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Bekanntgabe der Genehmigungsentscheidung des Bundesvorstandes gemäß § 11 Absatz 2 der Bundessatzung mit Wirkung vom 1.April 2024 in Kraft, sofern im Änderungsbeschluss kein davon abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens festgesetzt ist.